Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
BKrFQG§ 5 Weiterbildung
Stand: 02.12.2020
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 29.04.2021 – 6 K 3594/18Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 19.11.2013 – 22 Sa 27/13
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.2024 – 9 S 1315/24Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 16.08.2024 – 8 K 3952/24Zitiert von 3
- FG Münster, 09.08.2016 – 13 K 3218/13 L
- VG Köln, 24.02.2014 – 16 K 4788/11Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Thüringen, 23.05.2023 – 2 K 23/21Zitiert von 2
- VGH Bayern, 24.02.2020 – 11 CS 20.74Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.02.2020 – L 2 R 377/19Zitiert von 5
14 Entscheidungen zu § 5 BKrFQG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BKrFQG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/5#abs-1 (1) Die erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen. Abweichend von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE übereinstimmt, soweit die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/5#abs-2 (2) Jede weitere Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu absolvieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/5#abs-3 (3) Die Weiterbildung erfolgt durch Teilnahme an einem Unterricht an einer anerkannten Ausbildungsstätte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/5#abs-4 (4) Die Weiterbildung dient jeweils dazu, die durch die Grundqualifikation oder die durch die beschleunigte Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten. Sie gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur Weiterbildung besteht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/5#abs-5 (5) Wer die Grundqualifikation oder die beschleunigte Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer im Güter- oder Personenkraftverkehr beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen, sobald er eine dieser Beschäftigungen wieder aufnimmt und wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgelaufen sind. Dies gilt entsprechend bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Fällen des § 4.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/5#abs-6 (6) Wechselt ein Fahrer zu einem anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.